| Rahmenbedingungen |
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In Deutschland gibt es derzeit von Seiten des Gesetzgebers keine verbindlichen Zielvorgaben für biobasierte Produkte wie z.B. Biokunststoffe. Eine Markteinführung wird derzeit sogar zusätzlich dadurch erschwert, dass einzelne Bereiche der Abfallgesetzgebung einer Verwendung von Biokunststoffen entgegenstehen. Maßgeblicher Punkt bei den rechtlichen Hemmnissen sind vor allem die in der Bioabfall- und Düngemittelerordnung beschriebenen Anforderungen an die Materialbeschaffenheit. Feste Vorgaben für das Ereichen bestimmter Quoten gibt es, anders als in den Bereichen Energie und Biotreibstoffe, in Europa nicht. Auch der im Dezember 2005 von der EU-Kommission vorgestellte Biomasseaktionsplan, in dem Zielwerte für den Anteil von Biomasse formuliert werden, bleibt auf die Bereiche Verkehr und Energie beschränkt. Lediglich im Forschungsbereich wird die stoffliche Nutzung von nachwachsenden Rohstoffen überhaupt berücksichtigt. Zertifizierung von Biokunststoffen
Als „kompostierbar“ gelten solche aus BAW hergestellten Kunststoffe deren
maßgebliche Bestandteile unter normalen Bedingungen innerhalb von 4-6 Wochen
abbaubar sind. Um hier mehr Transparenz zu schaffen, hat der deutsche
Gesetzgeber eine Zertifizierung von
„kompostierbaren“ Kunststoffen geschaffen: die DIN V 54900
(alternativ kann auch nach ASTM D 6400 bzw.
6868 geprüft werden). Entsprechen Kunststoffe dieser DIN-Norm, dürfen sie das Kompostierbarkeitskennzeichen
tragen, wobei grundsätzlich Prüfungen auf Grundlage aller international
anerkannten Normen zur Kompostierbarkeit erfolgen können. |









