| Die Altautoverordnung |
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Auch wenn im Automobilbau Biokunststoffe derzeit noch eine untergeordnete Rolle spielen und im Augenblick vor allem Naturfasern und naturfaserverstärkte Kunststoffe verbaut werden, zeichnet sich hier bereits ein Problem bezüglich der zu erfüllenden Recyclingquoten ab. Die Altfahrzeugverordnung vom 1. Juli 2002 schreibt vor, dass ab dem Jahre 2006 mindestens 85 % des durchschnittlichen Gewichts eines Altfahrzeugs zu verwerten und mindestens 80 % stofflich (werk- oder rohstofflich) zu verwerten oder wieder zu verwenden sind. Bis zum Jahre 2015 sind diese Verwertungsziele auf 95 % (Verwertung) bzw. 85 % (stoffliche Verwertung und Wiederverwendung) zu steigern. Problematisch ist hier die Vorgabe zur stofflichen Verwertung, da die Verordnung nicht ausreichend nach Materialien differenziert sondern nur zwischen Metall und Nichtmetall unterscheidet. Bereits im Jahre 2002 wurden erhebliche Mengen von nachwachsenden Rohstoffen im Automobilbau verwendet:
Die Vorgabe von stofflichen Verwertungsquoten für solche Materialien ist aber weder ökologisch noch ökonomisch sinnvoll, da eine energetische Verwertung ökologisch nicht schlechter ist als eine stoffliche. Eine Vorgabe zur stofflichen Verwertung ohne eine deutlichere Differenzierung nach Materialien wird letztlich nur dazu führen, dass zukünftig weniger nachwachsende Rohstoffe im Automobilbau verarbeitet werden. Und dieses, obwohl das mögliche Einsatzpotential von nachwachsenden Rohstoffen, vor allem von langlebigen, nicht abbaubaren Kunststoffen im Automobilbau bei weitem noch nicht ausgeschöpft ist. |



