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Die Düngemittelverordnung

Die Düngemittelverordnung vom 26. November 2003 definiert, was als Düngemittel zugelassen ist. Im Anhang findet sich eine Auflistung von Ausgangsstoffen zur Zugabe zu Organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln. Dort heißt es:

„10. Biologisch abbaubare Werkstoffe (BAW). Nur Stoffe,

  • die nach DIN V 54900-1, DIN V 54900-2 und DIN 54900- 3, Ausgabe Oktober 1998 (im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt), zertifiziert wurden,
  • die aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt wurden,
  • deren sämtliche Bestandteile und das Endprodukt vollständigbiologisch abbaubar sind.“ Auch hier ist der Passus enthalten, dass biologisch abbaubare Werkstoffe (Kunststoffe) nur als Düngemittel zugelassen sind, wenn sie aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt wurden, also dass Biokunststoffe zu 100% aus nachwachsenden Rohstoffen bestehen.

Auch hier wäre eine Angleichung in Form der Formulierung aus der Verpackungsverordnung dringend erforderlich, um biologisch abbaubaren Kunststoffen den Entsorgungsweg zu öffnen, für den sie eigentlich konzipiert wurden.




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