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Die Bioabfallverordnung

Die Änderung der Verpackungsverordnung ist ein erster wichtiger Schritt zu Markteinführung von biologisch abbaubaren Kunststoffen ist. Zwar brauchen biologisch abbaubare Kunststoffe bis 2012 nicht bei einem dualen System lizensiert zu werden, in der Biotonne dürfen sie derzeit jedoch nicht entsorgt werden, auch wenn die Biokunststoffe vollständig biologisch abbaubar sind. Nach der Bioabfallverordnung dürfen nur solche Verpackungen in die Biotonne, die zu 100 % aus nachwachsenden Rohstoffen bestehen. Derzeit bleibt als Entsorgungsweg nur die Eigenkompostierung oder die Entsorgung in der Restmülltonne.

Die Bioabfallverordnung vom 21.September 1998 gilt für Bioabfälle, die zur Verwertung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht werden dürfen. In Anhang 1 der Verordnung heißt es (Liste der für eine Verwertung auf Flächen geeigneter Bioabfälle):

“biologisch abbaubare Produkte aus nachwachsenden Rohstoffen nur wenn die Abbaubarkeit aufgrund der Vorgaben einer technischen Norm nachgewiesen wird.“

Entscheidend ist hier die Formulierung „aus nachwachsenden Rohstoffen“, die eine Aufbringung als Düngemittel also nur erlaubt, wenn die Produkte zu 100 % aus nachwachsenden Rohstoffen bestehen.




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