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Die Verpackungsverordnung

Die Verpackungsverordnung unterscheidet grundsätzlich nicht zwischen konventionellen Kunststoffen und Biokunststoffen. Das bedeutet, dass alle Kunststoffe, die als Verpackung verwendet werden, unter diese Verordnung fallen. Wer seine Produkte in Biokunststoffen verpackt und vertreibt, muss diese nach der Verpackungsverordnung bepfanden oder sich an einem Rücknahmesystem wie dem Dualen System (DSD) beteiligen. Zu den derzeit noch höheren Kosten bei der Herstellung kommen dann noch einmal die fälligen Lizenzgebühren für den gelben Sack hinzu. Abgesehen von höheren Kosten ist die Teilnahme an einem solchen Rücknahmesystem auch ökologisch wenig sinnvoll.

Die Vertreiber von Biokunstoffen müssen sich also gar nicht an einem Rücknahmesystem beteiligen, um der vom Gesetz geforderten Produktverantwortung zu genügen, sondern die Auswahl und die Verwendung eines biologisch abbaubaren Materials allein ist die konsequenteste Umsetzung dieser Anforderung. In der Verpackungsverordnung von 1998 hatte es bereits eine Ausnahmeregelung für biologisch abbaubare Kunststoffe gegeben, wonach solche Kunststoffe von der Teilnahme an einem Rücknahmesystem wie dem DSD befreit waren, wenn sie überwiegend aus nachwachsenden Rohstoffen bestanden. Diese Regelung war jedoch 2002 ausgelaufen. Mit der 3. Novelle der Verpackungsverordnung gelang es erneut eine großzügige Ausnahmeregelung für biologische abbaubare Kunststoffe bis 2012 festzuschreiben. Diese weit reichende Ausnahmeregelung soll den Biokunststoffen endlich zum Durchbruch am Markt verhelfen. Die derzeit gültige Regelung lautet:

§ 16, Übergangvorschriften (2) § 6 findet für Kunststoffverpackungen, die aus biologisch abbaubaren Werkstoffen hergestellt sind und deren sämtliche Bestandteile gemäß einer herstellerunabhängigen Zertifizierung nach anerkannten Prüfnormen kompostierbar sind, bis zum 31. Dezember 2012 keine Anwendung. Die Hersteller und Vertreiber haben sicherzustellen, dass ein möglichst hoher Anteil der Verpackungen einer Verwertung zugeführt wird.

An dieser Regelung ist kritisiert worden, dass keine Anforderungen an die Rohstoffbasis enthalten sind, also ein Mindestanteil von Nachwachsenden Rohstoffen nicht explizit vorgeschrieben wird. Es wird die Befürchtung geäußert, dass biologisch abbaubare Produkte künftig ausschließlich aus Erdöl hergestellt werden und nicht aus nachwachsenden Rohstoffen. Dies ist aber allein aus wirtschaftlichen Gründen nicht wirklich nachvollziehbar. BAW’s haben sich auf der Basis von nachwachsenden Rohstoffen entwickelt, weil dies ökonomisch günstiger ist als diese Werkstoffe (Kunststoffe) aus Erdöl herzustellen. Diese Entwicklung wird zukünftig durch den dauerhaft hohen und weiter ansteigenden Ölpreis noch erheblich verstärkt. Auch befindet sich die gesamte Technologie-, Produkt- und Marktentwicklung noch in einer sehr frühen Phase (erst 0,1% Marktanteil), deshalb würde vermutlich ein vorgeschriebener Mindestanteil von nachwachsenden Rohstoffen tatsächlich mehr schaden als nützen. Die 2002 abgelaufene Ausnahmeregelung für BAW, enthielt bereits eine solche Vorgabe, eine entsprechende Produktentwicklung hat auch deshalb nicht eingesetzt.

 




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