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Mit der 3. Novelle der Verpackungsverordnung vom 28. Mai 2005 wurde zwar ein erster Schritt zum Abbau der abfallrechtlichen Hemmnisse für Biokunststoffe getan, weitere wie etwa in der Bioabfall- und Düngemittelmittelverordnung sowie der Altautoverordnung müssen folgen. Aufgrund ihrer Materialeigenschaften und Rohstoffbasis sollte der Entsorgungsweg für Biokunststoffe rechtlich freigestellt werden, denn neben der Kompostierung ist vor allem auch die Umwandlung in Biogas oder die thermische Verwertung eine interessante Alternative, da mit solchen Abfällen weitgehend klimaneutral Energie gewonnen werden kann.
Die Koalitionsaussage der schwarz/roten Bundesregierung 2005
„Kraftstoffe und Rohstoffe aus Biomasse können einen wichtigen Beitrag zur Energie und Rohstoffversorgung und zum Klimaschutz leisten. Wir werden daher die Kraftstoffstrategie mit dem Ziel weiterentwickeln, den Anteil von Biokraftstoffen am gesamten Kraftstoffverbrauch bis zum Jahr 2010 auf 5,75% zu steigern; … .“
In der Koalitionsaussage der Regierungsparteien von CDU/CSU und SPD ist zwar allgemein der Beitrag von Biomasse zur Rohstoffversorgung genannt, im Koalitionsvertrag werden im Weiteren konkret aber nur Zielvorgaben und Maßnahmen für die Bereiche Verkehr und Energie vereinbart. In den nächsten Jahren sind also von der Bundesregierung entscheidende Weichenstellungen zur Förderung von Biokunststoffen nicht zu erwarten.
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In Deutschland gibt es derzeit von Seiten des Gesetzgebers keine verbindlichen Zielvorgaben für biobasierte Produkte wie z.B. Biokunststoffe. Eine Markteinführung wird derzeit sogar zusätzlich dadurch erschwert, dass einzelne Bereiche der Abfallgesetzgebung einer Verwendung von Biokunststoffen entgegenstehen. Maßgeblicher Punkt bei den rechtlichen Hemmnissen sind vor allem die in der 








